Aktuell
Schadensersatz bei unberechtigter
Eigenbedarfskündigung
Die Möglichkeiten für Vermieter zur ordentlichen Kündigung eines
Wohnraummietvertrages sind beschränkt. Nach § 573 BGB benötigt
der Vermieter für die Kündigung ein berechtigtes Interesse. Wenn der
Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht schuldhaft erheblich verletzt, kann
der Vermieter praktisch nur wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn der
„Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt“. Familienangehörige sind auch Nichten und Neffen
Eine solche Eigenbedarfskündigung muss die genauen Gründe für das
berechtigte Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben angeben. Nur
dann kann der Mieter prüfen, ob die angeführten
Kündigungsgründe die Eigenbedarfskündigung rechtfertigen und
gegebenenfalls der Kündigung widersprechen.
Eine gut begründete Eigenbedarfskündigung des Vermieters hat sehr gute
Aussichten auf Erfolg. Gefährlich für den Vermieter wird es
allerdings, wenn die behaupteten Kündigungsgründe falsch sind, etwa
weil der Vermieter das Haus oder die Wohnung verkaufen will. Nicht vermietete
Objekte lassen sich deutlich teurer verkaufen.
Doch bei vorgetäuschtem Eigenbedarf macht sich der Vermieter
schadensersatzpflichtig: Der getäuschte Mieter kann unter anderem folgende
Schäden geltend machen:
- Umzugskosten (Umzugsfirma, private Helfer, Umzugsmaterialien, eigene
Arbeitsleistung)
- Maklergebühren und Kosten der Wohnungssuche (Inserate)
- Zusätzliche Mietkosten, weil die neue Wohnung teurer ist
- Ersatz für Möbel, die durch den Umzug wertlos werden (z.B.
Einbauküche kann nicht mitgenommen werden)
- Ummeldekosten
Entdeckt der Mieter früh genug den Betrug bei der Eigenbedarfskündigung
(etwa wenn die Wohnung oder das Haus im Internet vom Makler zum Verkauf oder
Neuvermietung angeboten wird), kann er die Wiedereinräumung der Besitz- und
Mietrechte verlangen, sofern dies dem Vermieter nicht wegen Neuvermietung oder
Verkauf unmöglich geworden ist.
Rechtsanwalt Stefan Brandmaier

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